AGB´s. HEHNE WERBETECHNIK.

Unsere Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines
Den Geschäftsbeziehungen liegen die nachstehenden Liefer- und Zahlungsbedingungen zu Grunde, sofern nicht andere Vereinbarungen schriftlich bestätigt wurden.
Die Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten auch für alle künftigen Aufträge und zwar auch dann, wenn wir nicht in jedem einzelnen Falle Bezug nehmen.

2. Angebot
Unsere Angebote sind freibleibend.

Soweit nichts anderes vereinbart, gelten die Preise ab Werk ausschließlich Verpackung.
An Angeboten, Zeichnungen, Entwürfen usw. behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor.

Die Angebote, Entwürfe und andere Unterlangen dürfen Dritten, insbesondere Wettbewerbern, nicht zugänglich gemacht und nicht zu Ausschreibungszwecken verwendet werden. Bei Nichtannahme des Angebotes sind sie unverzüglich zurückzugeben.
Für Muster, Skizzen, Entwürfe und sonstige Projektierungsleistungen, die vom Besteller ausdrücklich verlangt werden, ist das vereinbarte Entgelt zu zahlen, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Das Eigentum geht nach Bezahlung des Entgelts auf den Besteller über.

Bei Aufträgen, die einschließlich Montage angeboten oder verkauft werden, versteht sich der Preis grundsätzlich ohne die niederspannungsseitige Installation sowie ohne die Gestellung eines evtl. notwendigen Montagegerüstes oder Hebezuges. Etwa anfallende Maurer-, Verputz-, Stemm-, Fundament- und Dachdeckerarbeiten sind im Preis ebenfalls nicht enthalten.

Kommt der Auftrag nicht zustande, behalten wir uns vor, die gemachten Aufwendungen in Rechnung zu stellen.

3. Bestellung und Auftragsbestätigung
Aufträgen gelten als angenommen, wenn sie von uns bestätigt sind.

Die Gültigkeit des Vertrages ist unabhängig von der Genehmigung durch Behörden oder Dritte. Deren Beschaffung ist Sache des Bestellers. Soweit die Genehmigung durch uns beschafft wird, gelten wir als Vertreter des Bestellers. Die Kosten und die Genehmigungsgebühr trägt in jedem Fall der Besteller. Wird die Genehmigung endgültig versagt, können wir die entstandenen Kosten dem Besteller berechnen.

Nachträgliche Änderungen des Auftrages gehen zu Lasten des Bestellers. Für die Fertigung und Lieferung ist unsere Auftragsbestätigung maßgebend.

Wird gemäß Umfang und Größe einer Werbeanlage eine statische Berechnung notwendig, wird diese von uns erstellt und gesondert berechnet.

Sollte sich herausstellen, dass der Auftrag aus konstruktiven oder materialtechnischen Gründen nicht gemäß unserem Angebot bzw. unserer Auftragsbestätigung ausgeführt werden kann, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche des Bestellers sind in diesem Fall ausgeschlossen. Dies gilt nicht, sofern wir nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften haften. Notwendige Änderungen, auch aufgrund behördlicher Auflagen, gelten als Auftragserweiterung, wenn sie die Auftragssumme nicht mehr als 10 % überschreiten.

4. Lieferfrist
Die angegebene Lieferfrist erst an dem Tag, an dem der Auftrag in allen Punkten mit dem Auftraggeber einwandfrei geklärt ist. Dazu gehört auch die Leistung der vereinbarten Anzahlung (und die Erteilung der Genehmigung durch Behörden oder Dritte). Für die Lieferverzögerungen –beschränkungen, die durch höhere Gewalt, schlechtes Wetter, Betriebsstörungen usw. oder sonst ohne unser Verschulden entstehen, übernehmen wir keine Verantwortung. Sie berechtigen den Besteller nicht, Aufträge zurückzuziehen oder Schadenersatzansprüche irgendwelcher Art zu stellen.

5. Lieferung und Versand

5.1. Die Lieferung erfolgt an die vom Besteller angegebene Adresse. Die Versandart wird, wenn keine besonderen Anweisungen vorliegen, nach unserem Ermessen festgelegt. Verpackung und Versand werden billigst berechnet.

5.2. Teillieferungen sind zulässig.

5.3. Die Lieferung erfolgt ab Werk oder Lager auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Die Berechnung erfolgt in Euro zu den am Tage der Lieferung geltenden Preisen, etwaigen Teuerungszuschlägen, vereinbarten Nachlässen und sonstigen Dingen.

5.4. Für Leuchtröhren jeder Art (auch Ersatzsysteme) tragen wird gegen eine Prämie von 3 % vom Röhre-Bruttowert zu Lasten des Bestellers das Transportrisiko, wenn nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen ist.

Die Sendung ist bei Eintreffen durch den Empfänger zu untersuchen. Ist eine versicherte Sendung unterwegs beschädigt worden, so muss der Besteller uns innerhalb von 5 Tagen den Schaden melden, nachdem er die zur Feststellung des Transportschadens handelsüblichen Maßnahmen getroffen hat, andernfalls trägt er etwaige nachteilige Folgen. Auf Anforderung sind uns die notwendigen Unterlagen für den Schadenersatzanspruch auf Kosten des Bestellers beizubringen.

5.5. Ist für eine Ware eine Lieferzeit bestimmt gewesen und ist diese abgelaufen, so wird diese Ware auf Kosten des Bestellers eingelagert und in Rechnung gestellt, nachdem die Leistung versand- und montagefertig gemeldet und vereinbarungsgemäß angeboten worden ist und die Ware nicht innerhalb von 5 Tagen abgenommen wird. Die Preis- und Leistungsgefahr geht unter diesen Umständen ebenfalls auf den Käufer über.

5.6. Bei Druckprodukten sind Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % gestattet und werden entsprechend berechnet.

5.7. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Endprodukt Farbabweichungen enthalten kann, die durch die unterschiedlichen Fertigungsverfahren bedingt sind.

6. Montage

6.1. Auf Wunsch wird die Montage gelieferter Anlagen und deren Anschluss an bauseitige Elektrozuleitungen durch unsere Montageteams ausgeführt.

6.2. In den Montagepreisen sind, auch wenn sie als Festpreise vereinbart sind, diejenigen Kosten nicht enthalten, die dadurch entstehen, dass durch vom Besteller zu vertretende Umstände Verzögerungen eintreten oder zusätzlicher Arbeitsaufwand erforderlich wird. Hierdurch entstehende Aufwendungen gehen zu Lasten des Bestellers.

6.3. Für Liefer- und Montagesfahrzeuge muss an der Baustelle die Anfahrt und das Parken möglich sein. Die Bereitstellung von Baustrom (z. B. für Schweißarbeiten ist eine bauseitige Leistung.

6.4. Den Monteuren ist, falls erforderlich, ein geeigneter, abschließbarer Raum zur Unterbringung der Geräte und Werkzeuge zur Verfügung zu stellen.

6.5. Ein evtl. notwendiges Gerüst ist, wenn nicht anders vereinbart, eine bauseitige Leistung.

7. Entsorgung
Sollten wir aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder behördlicher Anweisung gehalten sein, demontierte Teile zu entsorgen, so hat der Besteller die zusätzlich entstehenden Entsorgungskosten auch dann zu tragen, wenn dies im Vertrag nicht ausdrücklich ausgewiesen ist.

8. Zahlungsbedingungen

8.1. Sofern nicht gesondert vereinbart, sind Zahlungen innerhalb von 10 Tagen netto Kasse zu leisten.

8.2. Bei Zielüberschreitung werden bankübliche Zinsen berechnet, mindestens aber 1 % für jeden angefangenen Monat, ohne dass es einer besonderen Inverzugsetzung bedarf. Es bleibt dem Besteller vorbehalten, den Nachweis zu führen, dass uns keine oder nur ein wesentlich geringerer Zinsschaden entstanden ist. Ferner sind sämtliche Mahnkosen – die nach Fälligkeit entstanden sind – zu ersetzen. Das gleiche gilt für die Inkassokosten.

8.3. Die Aufrechnung und Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten sind ausgeschlossen, es ei denn, dass die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

8.4. Reisende, Vertreter, Monteure und Fahrer sind nur mit entsprechender Vollmacht berechtigt, Zahlungen entgegenzunehmen.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1. Unsere Lieferungen bleiben bis zur Zahlung unsere sämtlichen Forderungen gegen den Besteller, die im Zusammenhang mit der Lieferung unserer Sache entstehen, einschließlich der künftige entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, unser Eigentum. Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden, ferne dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden, der Saldo gezogen und anerkannt ist.

Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherung unsere Lieferforderungen insgesamt um mehr als 20 % so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Rückerstattung bzw. Freigabe der Sicherheit verpflichtet.

9.2. Der Käufer ist berechtigt, die Lieferung im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Andere Verfügungen, insbesondere die Verpfändung oder Sicherungsübereignung, sind ihm nicht gestattet. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Kaufgegenstandes oder bei Ausübung eines Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat der Kunde dem Verkäufer sofort schriftliche Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuweisen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufgebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet werden müssen, sobald sie nicht von Dritten eingezogen werden können.

Der Verkäufer ist zum Widerruf der Ermächtigung zum Weiterverkauf berechtigt, sofern die Weiterveräußerung an Drittabnehmer in der Weise erfolgt, dass die Abtretung der gegen sie gerichteten Entgeltforderung ausgeschlossen oder beschränkt wird. Das gleiche gilt, wenn der Käufer die Vorausabtretung der Kundenforderung durch Abwehrklauseln in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verhindert.

9.3. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist de Bestelle zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, so lange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht im Zahlungsverzug befindet. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, kann der Verkäufer den Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen und nach Androhung einer angemessenen Frist den Kaufgegenstand unter Verrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwenden. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zahlungsverzug ist der Wiederverkäufer verpflichtet, auf Anforderung die Adresse seiner Schuldner und die Höhe der betreffenden Forderungen bekanntzugeben.

9.4. Bei Weiterveräußerung des auf unserer Auftragsbestätigung aufgeführten Kaufgegenstandes bzw. der Kaufgegenstände an Dritte – gleichgültig, ob Weiterverkauf oder Einbau in Bauwerken oder Grundstücken – wird die Forderungen des Käufers gegen den Dritten bis zu Höhe des in der Auftragsbetätigung ausgewiesenen Kaufpreises (einschl. Mehrwertsteuer) an uns abgetreten. Die Vorausabtretung beinhaltet auch entsprechende Saldoforderungen, die sich am Schluss der Rechnungsperiode bilden, wenn der Vertragspartner die Forderung mit seinem Kunden in einem Kontokorrentverhältnis abrechnet.

9.5. Der Käufer ist berechtigt, die abgetretenen Forderungen innerhalb des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs einzuziehen. Der Verkäufer ist berechtigt, diese Einziehungserlaubnis zu widerrufen, wenn der Käufer seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer nicht ordnungsgemäß nachkommt. Kommt der Käufer mit der Bezahlung des Kaufpreises in Verzug, wird die Forderung gegen den Dritten über den Betrag des Kaufpreises hinaus weiter bis zu dem zusätzlichen Betrag unseres Verzugsschadens an uns abgetreten. Im Verzugsfalle sind wir berechtigt, sofort dem Dritten die Forderungsabtretung bekanntzugeben.

10. Mängelhaftung

10.1. Beim Vorliegen von Sachmängeln werden wir nach unserer Wahl nachbessern oder die mangelhafte Ware zurücknehmen und durch eine einwandfreie Ware ersetzen (Nacherfüllung).

10.2 Wir haben drei Nacherfüllungsversuche. Schlagen diese fehl, stehen dem Besteller die gesetzlichen Ansprüche für die Haftung beim Sachmangel zu.

10.3. Der Besteller hat die Ware bzw. Leistung unverzüglich zu prüfen und dabei festgestellte Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen, spätestens 8 Tag nach Eingang der Ware bzw. Erbringung der Leistung. Dasselbe gilt, soweit sich später Mängel zeigen.

10.4. Zu Sachmängeln zählen nicht:

  • Fehler, die durch Beschädigung, falschen Anschluss oder fehlerafte Bedienung durch den Bestelle bzw. Dritte verursacht werden.
  • Schäden durch höhere Gewalt, z. B. Blitzschlag
  • Beeinträchtigungen durch Verschleiß bei Überbeanspruchung mechanischer oder elektromechanischer Teile durch nichtbestimmungsgemäßen Gebrauch oder Beeinträchtigung durch außergewöhnliche mechanische, chemische oder atmosphärische Einflüsse.

10.5. Bei Reparaturarbeiten gehört die Farbechtheit nicht zur vereinbarten Beschaffenheit. Die kann auch üblicherweise nicht erwartet werden.
Eine Haftung für Sachmängel ist deshalb ausgeschlossen, soweit sie mit einer Farbungleichheit begründet werden.
Des Weiteren ist bei Reparaturarbeiten die Beseitigung bei Erteilung des Auftrages nicht erkannter oder nicht erkennbarer reparaturbedürftiger Beeinträchtigungen, gleich welcher Herkunftsart, nicht vereinbart.

10.6. Für die Tragfähigkeit der vorhandenen Fundamente bzw. der Unterkonstruktion hat ausschließlich der Besteller zu sorgen. Die Tragfähigkeit gehört nicht zur vereinbarten Beschaffenheit.
Des Weiteren hat der Besteller für eine ordnungsgemäße Dachverwahrung zu sorgen. Sie führt nicht zur Beschaffenheit unserer Leistung oder Ware.

10.7. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 1 Jahr, soweit nicht nach dem Gesetz zwingend eine längere Verjährungsfrist gilt.

10.8. Erkennen wir eine Mängelrüge nicht an, sind wir berechtigt, die Richtigkeit der Mängelrüge durch Fachingenieure oder Monteure nachprüfen zu lassen. Bestätigt sich dabei die Berechtigung de Mängelrüge nicht, trägt der Besteller die entstandenen Kosten.

11. Haftungsausschluss/Begrenzung

11.1. Soweit nach vorstehender Ziffer 10. Ansprüche auf Mängel geltend gemacht werden, sind Schadenersatzansprüche ausgeschlossen.
Auch anderweitige Schadenersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.

11.2. Der Haftungsausschluss bzw. die Haftungsbegrenzung gilt nicht, soweit bei Mängeln eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen oder der Mangel arglistig verschwiegen wurde.

11.3. Der Haftungsausschluss gilt ebenfalls nicht für die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf eine von uns zu vertretenden fahrlässigen Pflichtverletzung oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung unseres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen sowie für sonstige Schäden, die auf eine von uns zu vertretenden grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unseres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

11.4. Das Recht des Bestellers, bei einer von uns zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Ware oder der Leistung bestehenden Pflichtverletzung, sich vom Vertrag zu lösen, bleibt unberührt.

12. Urheberrechte

12.1. Soweit Urheberrechte an dem Werk entstanden sind, bleiben diese in unserem Eigentum.

12.2. Allein dem Besteller wird das Recht zur Nutzung des vom Urheberrecht geschützten Werkes zu Werbezwecken gestattet. Dieses beinhaltet insbesondere den Aufdruck bzw. Abdruck auf Schriftstücken und das Anbringen des Werkes an und in Gebäuden zum Zwecke der Werbung. Die Übertragung des Nutzungsrechts erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung der Erfüllung unseres Vergütungsanspruchs aus Lieferung des Werkes. Eine spezielle Vergütung für das Nutzungsrecht wird bei alleiniger Nutzung durch den Besteller nicht erhoben. Eine Weitergabe des Nutzungsrechts an Dritte bedarf unserer schriftlichen Zustimmung.

12.3. Soll auf Verlangen des Bestellers auf Rechtsstellungen Dritter eingewirkt werden (insbesondere durch Urheberrecht und Markenrecht begründete Positionen), so haftet der Besteller uns dafür, dass Rechte Dritter nicht verletzt werden. Wir übernehmen keine Garantie oder Haftung für Ansprüche, die aus Verletzungen von Rechten Dritter entstehen. Ggf. hat der Besteller eine entsprechende Verfügungsmacht bzw. Einwilligung vom Inhaber des Rechts uns gegenüber schriftlich nachzuweisen.

12.4. Wir verpflichten uns, eine weitere Verwendung des Werkes gegenüber Dritten zu unterlassen. Nicht davon umfasst sind Verwendungen, die nicht geeignet sind, mit dem vertragsgegenständlichen Werk in Wettbewerb zu treten.

12.5. Das Nutzungsrecht ist unbefristet. Es erlischt jedoch mit Rückgängigmachung des Vertrages, gleichgültig aus welchem Grunde.

13. Erfüllungsort und Gerichtsstandklausel

Erfüllungsort ist Rendsburg. Als Gerichtsstand gilt, soweit das Gesetz zwingend nichts anderes vorsieht, Rendsburg als vereinbart.

14. Alle Lieferungen erfolgen aufgrund der vorstehenden Bedingungen.

Durch die Auftragserteilung erklärt sich der Besteller mit diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen einverstanden.

15. Nebenabreden

Nebenabreden sind nur gültig, wenn sie schriftlich bestätigt sind. Entgegenstehende Einkaufsbedingungen des Bestellers sind unwirksam.

Rendsburg, Juni 2020